Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 1 müssen mindestens betragen:
- a)
-
für einen Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
- b)
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für einen Ball 0,60 m im Durchmesser;
- c)
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für einen Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;
- d)
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für einen Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.