Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 1 müssen mindestens betragen:
                    
                        - a)
- 
                            für einen Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser; 
- b)
- 
                            für einen Ball 0,60 m im Durchmesser; 
- c)
- 
                            für einen Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche; 
- d)
- 
                            für einen Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.