(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 28.03 BinSchStrO Sorgfaltspflicht beim Bunkern

1.
Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
a)
die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
b)
bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,
c)
der Bunkervorgang überwacht und
d)
eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN genutzt wird.
2.
Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:
a)
die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
b)
die zu bunkernde Menge je Tank und Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme,
c)
die Reihenfolge der Tankbefüllung und
d)
die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
3.
Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
4.
Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.