Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:
- a)
-
die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
- b)
-
die zu bunkernde Menge je Tank und Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme,
- c)
-
die Reihenfolge der Tankbefüllung und
- d)
-
die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.