- 1.
- 
                
                    Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
                     
                        - a)
- 
                            
                                sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 1 nicht überschreitet und 
- bb)
- 
                                        die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 2 Satz 1 nicht unterschreitet, 
 
- b)
- 
                            
                                die Vorschriften über
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 26.11 Nummer 1 bis 3, 
- bb)
- 
                                        das Verhalten bei Eis nach § 26.12 Satz 1 und 2, 
- cc)
- 
                                        die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 2, 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 und 
- dd)
- 
                                        den Sprechfunk nach § 26.23 Nummer 2 
 
- 
                            einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden und 
- c)
- 
                            die Schifffahrt bei Eis erst nach Freigabe nach § 26.12 Satz 3 wieder aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. 
 
- 2.
- 
                
                    Der Schiffsführer hat
                     
                        - a)
- 
                            sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 26.02 Nummer 4 Satz 3 nicht überschreitet, 
- b)
- 
                            
                                die Vorschriften über
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die Zusammenstellung der Verbände nach § 26.03 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Halbsatz 2, 
- bb)
- 
                                        das Stillliegen nach § 26.10 und 
- cc)
- 
                                        die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a und c, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, 
 
- 
                            einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, 
- c)
- 
                            die Verkehrsregelungen nach § 26.22 Nummer 1 und 2 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, und 
- d)
- 
                            das in § 26.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird. 
 
- 3.
- 
                Dem Schiffsführer ist es abweichend von § 1.02 Nummer 7 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, das Fahrzeug zu führen. 
- 4.
- 
                Den Mitgliedern der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 ist es abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen. 
- 5.
- 
                Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 kein Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, das 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. 
- 6.
- 
                
                    Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils
                     
                        - a)
- 
                            die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 26.02 Nummer 4 Satz 3 nicht überschreitet und 
- b)
- 
                            die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2, und mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2, ausgerüstet ist.