Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 25.23 BinSchStrO Regelungen zum Sprechfunk
- 1.
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Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf der Saale von km 88,00 bis Bad Dürrenberg (km 124,16) auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
- 2.
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Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
- 3.
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§ 4.05 Nummer 3 gilt auch für eine Seilfähre.