Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
                    
                        - a)
- 
                            die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und 
- b)
- 
                            die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3 
                    nicht überschreitet.