(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 24.17 BinSchStrO Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

1.
an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter;
2.
über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,
a)
bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht,
b)
bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.