Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 24.10 BinSchStrO Stillliegen
    
        
            - 1.
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                Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden. 
- 2.
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                    Auf Abschnitten der Müritz-Elde-Wasserstraße und der Stör-Wasserstraße mit einer Wasserspiegelbreite unter 40,00 m ist das Stillliegen verboten.