(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 24.06 BinSchStrO Begegnen

Auf den Zechliner Gewässern und dem Dollgowkanal darf ein Fahrzeug mit einer Breite von 5,10 m nur einem Fahrzeug mit einer Breite von bis zu 4,60 m begegnen.