Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 23.24 BinSchStrO Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
    
        
            - 1.
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                Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren. 
- 2.
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                Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren. 
- 3.
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                Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an genehmigten Liegestellen stillliegt. 
- 4.
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                Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen.