Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf | |||||
a) | der Havel-Oder-Wasserstraße | |||||
aa) | von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Abzweigung des Havelkanals (km 10,20) | 10 km/h, | ||||
bb) | von der Abzweigung des Havelkanals (km 10,20) bis zur Einmündung in die Westoder (km 134,96) | 9 km/h, | ||||
b) | der Oranienburger Havel, der Wriezener Alten Oder | 6 km/h, | ||||
c) | den übrigen Kanälen | 6 km/h, | ||||
d) | einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm | 5 km/h, | ||||
e) | einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m | 12 km/h. | ||||
2. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens | 25 km/h. | ||||
Satz 1 gilt nicht auf der Havel-Oder-Wasserstraße von der Schleuse Spandau bis zur Abzweigung des Havelkanals einschließlich Nordteil des Nieder Neuendorfer Sees und auf dem Tegeler See. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. | ||||||
3. | Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. | |||||
4. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | 4 km/h. |