(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 23.02 BinSchStrO Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Havel-Oder-Wasserstraße
1.1.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)
a)Fahrzeug82,009,002,00
82,009,501,85
b)Verband82,009,501,85
120,009,001,85
125,008,252,00
– bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2km 0,00 bis km 3,50
Verband125,009,002,00
1.1.3km 3,50 bis km 15,20
Verband125,009,001,85
135,008,252,00
– ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.4km 15,20 bis km 77,89
a)Fahrzeug82,009,002,00
82,009,501,85
b)Verband126,009,001,85
126,008,252,00
– von km 15,20 bis km 28,60 verringern sich die zulässigen Abladetiefen, wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes, von km 28,60 bis km 77,89 verringern sich die zulässigen Abladetiefen, wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow unter die Marke 829 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.5km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)
a)Fahrzeug82,009,502,00
b)Verband147,009,501,80
1.1.6km 87,00 bis km 92,47
Verband82,0011,451,65
100,0010,451,65
147,009,501,80
1.1.7km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)
a)Fahrzeug82,009,502,00
b)Verband91,009,502,00
120,009,002,00
135,008,252,00
1.1.8km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)
a)Fahrzeug82,009,50
b)Verband91,009,50
120,009,00
135,008,25
– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt –
1.1.9km 123,50 bis km 134,96
a)Fahrzeug82,009,50
b)Verband156,009,50
– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –
1.1.10Verbindungskanal Hohensaaten Ost
a)Fahrzeug82,0011,45
100,0010,45
b)Verband82,0011,45
100,0010,45
147,009,50
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht –
1.1.11Tegeler See
a)Fahrzeug82,009,002,00
b)Verband91,009,002,00
– ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.12Veltener Stichkanal
a)Fahrzeug82,009,501,90
b)Schubverband82,009,501,90
91,008,252,00
1.1.13Oranienburger Kanal
km 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77 (Kanalkreuz)
Fahrzeug/Verband41,505,101,30
1.1.14Oranienburger Havel
1.1.14.1km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 2,81
Fahrzeug20,005,101,40
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.14.2km 0,13 bis km 1,83
Fahrzeug/Verband41,505,101,40
1.1.15Malzer Kanal (bei Malz)
km 35,54 (Havel-Oder-Wasser straße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz)
a)Fahrzeug80,009,501,75
b)Verband82,009,501,75
91,008,251,85
1.1.16Finowkanal
Fahrzeug/Verband41,505,10
– die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –
1.1.17Werbelliner Gewässer
1.1.17.1km 2,73 bis km 20,00
Fahrzeug/Verband25,005,10
– von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.17.2km 2,73 bis km 3,15
Fahrzeug/Verband41,505,10
1.1.17.3km 10,48 bis km 20,00
Fahrzeug/Verband41,505,10
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
– von km 2,73 bis km 3,20 und von km 3,40 bis km 6,10 jeweils 120 cm bei einem Wasserstand von 829 cm am Oberpegel des Schiffshebewerkes Niederfinow;
– von km 6,10 bis km 8,70 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Rosenbeck;
– von km 8,70 bis km 10,48 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Eichhorst;
– von km 10,48 bis km 20,00 140 cm.
Sinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20 bis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
1.1.18Wriezener Alte Oder
Fahrzeug/Verband67,008,25
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 150 cm bei einem Wasserstand von 199 cm am Pegel Hohensaaten West Binnen. Sinkt der Wasserstand am Bezugspegel, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Die Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.
1.1.19Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
a)Fahrzeug67,009,00
b)Verband156,009,50
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –.
2.
Die Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.