- a)
- 
                            
                                sicherzustellen, dass
                                 
                                    - aa)
- 
                                        
                                            das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
                                             
                                                - aaa)
- 
                                                    die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und 
- bbb)
- 
                                                    die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6 
 
- 
                                        nicht überschreitet, 
- bb)
- 
                                        auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, 
- cc)
- 
                                        auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 22.21 geführt wird, 
- dd)
- 
                                        der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und 
- ee)
- 
                                        der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird, 
 
- b)
- 
                            
                                die Vorschriften über
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die Zusammenstellung der Verbände nach § 22.03 Nummer 1 und 2 Satz 1, 
- bb)
- 
                                        die Meldepflicht nach § 22.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1 und Nummer 4 und 
- cc)
- 
                                        das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 
 
- 
                            einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, 
- c)
- 
                            das in § 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, 
- d)
- 
                            die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, 
- e)
- 
                            die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 22.24 Nummer 1, 2, 4 und 6 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, 
- f)
- 
                            das in § 22.27 Nummer 1 und 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten, oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und 
- g)
- 
                            die Verkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 bis 7 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.