Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
- 1.
-
an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter;
- 2.
-
über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,
- a)
-
bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht,
- b)
-
bei Verkehr in nur einer Richtung:
zwei gelbe Lichter übereinander.