- 1.
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Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes muss sich vor der Einfahrt in die Strecke der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen km 69,00 und der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden. Diese Meldung kann auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Satz 1 gilt nicht für den Schiffsführer eines Klein- oder Sportfahrzeugs.
- 2.
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Unterbricht ein Fahrzeug oder Verband die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke nach Nummer 1 für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden.
- 3.
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Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes muss sich vor Einfahrt in die Strecke der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen der Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) bis zur Elbe (km 148,48) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 145,80 bis km 156,75 auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden. Diese Meldung kann auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Satz 1 gilt nicht für den Schiffsführer eines Klein- oder Sportfahrzeugs.
- 4.
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Unterbricht ein Fahrzeug oder Verband die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke nach Nummer 3 für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden.