Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
1. | Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, auf | |||||
a) | der Unteren Havel-Wasserstraße | |||||
aa) | von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) | 12 km/h, | ||||
bb) | von km 17,80 bis km 32,60 | 9 km/h, | ||||
cc) | von km 32,60 bis km 55,00 | 12 km/h, | ||||
dd) | von km 55,00 bis zum Silokanal (km 61,48) bei jeweils | |||||
aaa) | einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m | 10 km/h, | ||||
bbb) | einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | 12 km/h, | ||||
ee) | von km 61,48 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) | 9 km/h, | ||||
b) | der Potsdamer Havel | 12 km/h, | ||||
c) | der Ketziner Havel | 9 km/h, | ||||
d) | der Brandenburger Niederhavel, der Rathenower Havel | 8 km/h, | ||||
e) | den übrigen Kanälen | 8 km/h, | ||||
f) | einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm | 5 km/h, | ||||
g) | einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m | 12 km/h. | ||||
2. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und ee und Buchstabe c beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | |||||
a) | auf der Unteren Havel-Wasserstraße in der Talfahrt | |||||
aa) | vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60 bei einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m | 12 km/h, | ||||
bb) | von der Schleuse Bahnitz (km 81,95) bis zur Schleuse Havelberg (km 147,09) bei einem Wasserstand > 130 cm am Unterpegel der Schleuse Rathenow | 12 km/h, | ||||
b) | auf der Ketziner Havel vom Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Hafenbecken 1 (km 1,10) bei einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m | 6 km/h. | ||||
3. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, dd und ee beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb, auf der Unteren Havel-Wasserstraße | |||||
a) | vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60, | |||||
b) | von km 55,00 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) | 12 km/h. | ||||
4. | Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens | 25 km/h. | ||||
Satz 1 gilt nicht auf der Kladower Seestrecke der Unteren Havel-Wasserstraße von Schwemmhorn (km 13,00) bis zum Leuchtfeuer Meedehorn (km 15,50) einschließlich Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel und Sacrower Lanke. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche. | ||||||
5. | Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. | |||||
6. | Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, | 4 km/h. |