- a)
- 
                            
                                sicherzustellen, dass
                                 
                                    - aa)
- 
                                        das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet, 
- bb)
- 
                                        auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, 
- cc)
- 
                                        auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, 
- dd)
- 
                                        auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 21.21 geführt wird, 
- ee)
- 
                                        der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und 
- ff)
- 
                                        der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird, 
 
- b)
- 
                            
                                die Vorschriften über
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die Zusammenstellung der Verbände nach § 21.03 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3, 
- bb)
- 
                                        das Ankern nach § 21.09 Satz 1, 
- cc)
- 
                                        das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 und 
- dd)
- 
                                        das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 
 
- 
                            einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, 
- c)
- 
                            das in § 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, 
- d)
- 
                            die Verkehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 und 3 Halbsatz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, 
- e)
- 
                            die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 bis 4 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, 
- f)
- 
                            das in § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und 
- g)
- 
                            die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.