Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
        
            - 1.
- 
                
                    an den Seiten der Durchfahrt:
                    
 grüne Lichter;
 
- 2.
- 
                
                    über der Mitte der Durchfahrt:
                     
                    gelbe Lichter,
                     
                        - aa)
- 
                            
                                bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
                                
 ein gelbes Licht,
 
- bb)
- 
                            
                                bei Verkehr in nur einer Richtung:
                                
 zwei gelbe Lichter übereinander.