(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 20.19 BinSchStrO Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Ein Fahrzeug von nicht mehr als 40,00 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite muss in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen. Die Schleusenaufsicht kann eine andere Weisung erteilen.