(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 20.06 BinSchStrO Begegnen

1.Auf folgenden Fahrwasserengen besteht Begegnungsverbot:
a)für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge untereinander):
Völklingenkm Völklingen 75,20 bis km 76,10;
b)für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge):
aa)Taben-Rothkm 21,20 bis km 23,40,
bb)Mettlach Oberwasserkm 32,40 bis km 33,00;
c)für einen Verband:
aa)WSA-Umschlagstelle im Schleusenkanal Kanzemkm 5,70 bis km 7,20,
bb)Saarburgkm 11,70 bis km 12,50,
cc)Serrigkm 14,10 bis km 16,20,
dd)Mettlach Unterwasserkm 28,50 bis km 30,50,
ee)Saarschleifekm 33,60 bis km 35,20,
ff)Fußgängerbrücke Fremersdorfkm 47,70 bis km 48,90,
gg)Lisdorfer Aukm 61,00 bis km 64,00.
2.Ein Bergfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge einen Talfahrer auf Kanal 10 anrufen und auffordern, ihm Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf der Bergfahrer in die Fahrwasserenge einfahren, ausgenommen in die Fahrwasserengen
a)Taben-Rothkm 21,20 und
b)Saarschleifekm 33,60.
In die in Satz 2 genannten Fahrwasserengen darf er nur einfahren, wenn er vorher zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs im Bereich dieser Fahrwasserengen auf Kanal 10 zwei tiefe Töne von je einer Sekunde Dauer empfangen hat.
3.Ein Talfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge auf Kanal 10 mehrmals Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er machen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.
4.Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.