(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 2.01 BinSchStrO Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

1.
An jedem Fahrzeug müssen nach außen sichtbar entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
a)
Sein Name, der auch eine Devise sein kann.

Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer, oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates folgt, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).
b)
Sein Heimat- oder Registerort.

Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).
c)
Seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Staates und der Ausgabestelle der einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für ein Fahrzeug verbindlich, dem eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt worden ist.
d)
Sofern eine einheitliche europäische Schiffsnummer nicht erteilt ist, seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen ein Kleinbuchstabe folgen kann. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Staates und der Ausgabestelle der amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für ein Fahrzeug verbindlich, dem eine amtliche Schiffsnummer erteilt worden ist.
Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach Maßgabe der in Satz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen anzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein Seeschiff.
2.
Darüber hinaus muss an jedem Fahrzeug, das zur
a)
Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen nach außen sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern,
b)
Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord nach außen an gut sichtbarer Stelle
angegeben sein. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein Seeschiff.
3.
Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind – soweit sie Buchstaben enthalten – in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen, der einheitlichen europäischen Schiffsnummer und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.

Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
4.
Bei der Fahrt durch Schleusen müssen Länge und Breite des Fahrzeugs von beiden Seiten gut sichtbar angegeben sein. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein Seeschiff.