(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 19.20 BinSchStrO Segeln

Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf der Kanaltrave im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.