(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 19.10 BinSchStrO Stillliegen

Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stillliegt.