(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 19.07 BinSchStrO Überholen

1.
Das Überholen bei Nacht ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.