(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 19.02 BinSchStrO Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefe
mmm
1.Elbe-Lübeck-Kanal
1.1km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
Fahrzeug/Schubverband80,009,502,00
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 0,00 bis km 59,40 (Umschlagstelle Horsterdamm)
Fahrzeug/Schubverband80,008,202,10
— von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.3km 59,40 (Umschlagstelle Horsterdamm) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
Fahrzeug110,0011,452,30
Schubverband125,009,602,30
— von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –
2.Kanaltrave
km 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck)
Fahrzeug/Schubverband80,009,502,10
— bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat –.