Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 18.03 BinSchStrO Zusammenstellung der Verbände
    
        
            - 1.
- 
                In einen Schleppverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. 
- 2.
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                Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.