(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 15.06 BinSchStrO Begegnen

1.
Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.
2.
Nummer 1 gilt nicht auf den Flussstrecken der Ems unterhalb Meppen. Für das Begegnen auf diesen Flussstrecken gelten die §§ 6.04 und 6.05, jedoch muss ein Bergfahrer einem Talfahrer auf Verlangen die tiefe Seite des Fahrwassers (Grube) überlassen und seine Fahrt zu diesem Zweck erforderlichenfalls verlangsamen oder einstellen.
3.
Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.
4.
Auf den Binnenschifffahrtsstraßen
a)
Ruhrvon km 5,60 bis km 7,45,
Verbindungskanal zur Ruhr, Dortmund-Ems-Kanalvon km 1,44 bis km 2,40,
von km 9,50 bis km 12,30 und
von km 13,00 bis km 13,90
dürfen Fahrzeuge oder Verbände von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m und
Ruhrvon km 0,40 bis km 2,00
dürfen Fahrzeuge oder Verbände von jeweils mehr als 100,00 m Länge einander nicht begegnen.
Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
aa)
bei Annäherung an diese Strecken und beim Durchfahren dieser Strecken muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
bb)
ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecken anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
cc)
ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecken hineingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecken anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat;
b)
Dortmund-Ems-Kanalvon km 3,00 bis km 6,90,


darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich bei Annäherung an diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist.
5.
Auf dem Datteln-Hamm-Kanal
a)
von km 11,40 bis km 15,00
aa)
darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge oder ein Bilgenentölungsboot, ein Bunkerboot oder ein Fahrgastschiff mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 42,00 m und einer Breite von nicht mehr als 6,50 m, von km 13,00 bis km 15,00 die genannte Kanalstrecke jeweils nur in einer Richtung befahren, und zwar:

in der Bergfahrt (von Datteln in Richtung Hamm)
in der Zeit von02:00 Uhr bis 03:00 Uhr,
04:00 Uhr bis 05:00 Uhr,
06:00 Uhr bis 07:00 Uhr,
08:00 Uhr bis 09:00 Uhr,
10:00 Uhr bis 11:00 Uhr,
12:00 Uhr bis 13:00 Uhr,
14:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
16:00 Uhr bis 17:00 Uhr,
18:00 Uhr bis 19:00 Uhr,
20:00 Uhr bis 21:00 Uhr,
22:00 Uhr bis 23:00 Uhr,
24:00 Uhr bis 01:00 Uhr,


in der Talfahrt (von Hamm in Richtung Datteln)
in der Zeit von03:00 Uhr bis 04:00 Uhr,
05:00 Uhr bis 06:00 Uhr,
07:00 Uhr bis 08:00 Uhr,
09:00 Uhr bis 10:00 Uhr,
11:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
13:00 Uhr bis 14:00 Uhr,
15:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
17:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
19:00 Uhr bis 20:00 Uhr,
21:00 Uhr bis 22:00 Uhr,
23:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
01:00 Uhr bis 02:00 Uhr;
bb)
ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der sein Fahrtziel bis zum Ablauf des für ihre Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen kann, muss die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt nach Doppelbuchstabe aa gestattet ist;
cc)
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kann die Fahrt auf der genannten Kanalstrecke abweichend von Doppelbuchstabe aa geregelt werden;
b)
von km 35,87 bis Schmehausen (km 47,20)
aa)
darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke westlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Es oder er darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich vor Fahrtbeginn bei den Schleusenaufsichten in Hamm und Werries gemeldet hat und diese die Fahrt freigegeben haben;
bb)
darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke östlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Während der Schleusenbetriebszeiten darf es oder er die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich vor Fahrtbeginn bei der Schleusenaufsicht Werries gemeldet hat und diese die Fahrt freigegeben hat. Außerhalb der Schleusenbetriebszeiten ist bis zwei Stunden nach Ende der Schleusenbetriebszeit nur die Bergfahrt (von der Schleuse Werries in Richtung Schmehausen) und anschließend bis zum Beginn der Schleusenbetriebszeit nur die Talfahrt (von Schmehausen in Richtung Schleuse Werries) erlaubt. Dabei muss die Talfahrt spätestens eine Stunde vor Beginn der Schleusenbetriebszeit angetreten sein.
6.
Auf dem Rhein-Herne-Kanal
a)
von km 24,70 bis km 26,03 und
von km 33,00 bis km 34,70
darf ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen Kleinfahrzeugen, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich bei Annäherung an diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen und Verbänden ausgeschlossen ist;
b)
vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die genannte Kanalstrecke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr jeweils nur in einer Richtung befahren, und zwar:

in der Talfahrt (vom Dortmund-Ems-Kanal in Richtung Hafen Victor)
in der Zeit von22:00 Uhr bis 00:30 Uhr,
02:00 Uhr bis 03:30 Uhr,


in der Bergfahrt (vom Hafen Victor in Richtung Dortmund-Ems-Kanal)
in der Zeit von00:30 Uhr bis 02:00 Uhr,
03:30 Uhr bis 05:00 Uhr.


Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der sein Fahrtziel bis zum Ablauf des für seine Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen kann, muss die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt gestattet ist.
7.
Auf dem Dortmund-Ems-Kanal
a)
von Höltingmühle (km 165,83) bis Roheide (km 168,45) dürfen Fahrzeuge oder Verbände mit einer Länge von mehr als 70,00 m bei einem Wasserstand der Hase unter 200 cm am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
aa)
bei Annäherung an diese Strecke und beim Durchfahren der Strecke muss ein solches Fahrzeug oder ein solcher Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
bb)
ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecke anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
cc)
ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecke eingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecke anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat;
b)
Zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel
aa)
darf bei einem Wasserstand der Hase von 130 cm und mehr am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen ein Fahrzeug oder ein Schubverband von jeweils mehr als 86,00 m Länge jeweils nur in einer Richtung fahren. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsichten in Meppen und Hüntel die Fahrt freigegeben haben;
bb)
dürfen bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, jeweils nur in einer Richtung fahren. Sie dürfen in diese Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsichten in Meppen und Hüntel die Fahrt freigegeben haben.
8.
Auf dem Küstenkanal von der Liegestelle Hundsmühlen (km 5,37) bis zur Liegestelle Kampe (km 27,36)
a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband beim Begegnen die Geschwindigkeit rechtzeitig so vermindern, dass schädlicher Wellenschlag oder schädliche Sogwirkung vermieden wird; es oder er muss sich während des Begegnens möglichst am Rande des Fahrwassers halten;
b)
dürfen Fahrzeuge oder Verbände mit jeweils einer Breite von mehr als 8,70 m und einer Abladetiefe von mehr als 2,15 m einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
aa)
Hundsmühlen(km 5,37 bis km 5,56, Südufer)
Wardenburg(km 9,17 bis km 9,27, Nordufer)
Jeddeloh(km 13,95 bis km 14,29, Südufer)
Edewechterdamm(km 19,59 bis km 19,69, Nordufer)
Ahrensdorf(km 23,25 bis km 23,35, Südufer)
Kampe(km 27,26 bis km 27,36, Südufer)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;
bb)
ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;
cc)
ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die zwischen zwei Ausweichstellen liegende Strecke hineingefahren, muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.
9.
Auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40) ist das Begegnen verboten. Sie darf nur im Richtungsverkehr befahren werden. Der Richtungsverkehr wird in Funkselbstwahrschau über Sprechfunkkanal 10 (Verkehrskreis Schiff-Schiff) durchgeführt.
10.
Auf dem Pareyer Verbindungskanal von der Kiesladestelle (km 1,80) bis zum Elbe-Havel-Kanal (km 3,29) darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen Kleinfahrzeugen, nicht begegnen. Die erforderlichen Absprachen sind in Funkselbstwahrschau über den ersten zugewiesenen Sprechfunkkanal Schiff-Schiff vor Antritt der Fahrt zu treffen.