Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in den Schifffahrtsweg Rhein-Kleve auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
                    
                        - a)
- 
                            Schiffsgattung; 
- b)
- 
                            Schiffsname; 
- c)
- 
                            Standort, Fahrtrichtung; 
- d)
- 
                            Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal; 
- e)
- 
                            Tragfähigkeit; 
- f)
- 
                            Länge und Breite des Fahrzeugs; 
- g)
- 
                            Art, Länge und Breite des Verbandes; 
- h)
- 
                            Fahrtroute; 
- i)
- 
                            Beladehafen 
- j)
- 
                            Entladehafen; 
- k)
- 
                            
                                bei gefährlichen Gütern nach ADN:
                                 
                                    - aa)
- 
                                        die UN-Nummer oder Stoffnummer, 
- bb)
- 
                                        die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung, 
- cc)
- 
                                        die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, 
- dd)
- 
                                        die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten; 
 
- k1)
- 
                            bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge); 
- l)
- 
                            Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel; 
- m)
- 
                            Anzahl der an Bord befindlichen Personen. 
                    Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.