Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 14.02 BinSchStrO Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
    
        
            - 1.
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                Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf jeweils eine Länge von 67,00 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten. 
- 2.
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                    Die Fahrrinnentiefe
                     
                        - a)
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                                entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m,
                             
- b)
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                                b) beträgt auf dem Spoykanal 2,50 m.