Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 13.13 BinSchStrO Nachtschifffahrt
    
        
            - 1.
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                Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann. 
- 2.
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                Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten. 
- 3.
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                Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.