Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 13.03 BinSchStrO Zusammenstellung der Verbände
    
        
            - 1.
- 
                In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen. 
- 2.
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                Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.