die Vorschriften über
                                
                                    - aa)
- 
                                        das Verhalten beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, 
- bb)
- 
                                        das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1, 
- cc)
- 
                                        das Wenden nach § 12.08, 
- dd)
- 
                                        die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 und 4 und 
- ee)
- 
                                        die Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 und 2 und Nummer 4 
                                einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und