die Vorschriften über
- aa)
-
das Verhalten beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
- bb)
-
das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1,
- cc)
-
das Wenden nach § 12.08,
- dd)
-
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 und 4 und
- ee)
-
die Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 und 2 und Nummer 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und