(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 12.03 BinSchStrO Zusammenstellung der Verbände

1.
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.