die Vorschriften über
                                
                                    - aa)
- 
                                        das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, 
- bb)
- 
                                        die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2, 
- cc)
- 
                                        
                                            die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
                                             
                                                - aaa)
- 
                                                    der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und 
- bbb)
- 
                                                    der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und 
 
- dd)
- 
                                        die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2 
                                einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und