Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die
Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
- a)
-
Schiffsgattung;
- b)
-
Schiffsname;
- c)
-
Standort, Fahrtrichtung;
- d)
-
Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
- e)
-
Tragfähigkeit;
- f)
-
Länge und Breite des Fahrzeugs;
- g)
-
Art, Länge und Breite des Verbandes;
- h)
-
Fahrtroute;
- i)
-
Beladehafen;
- j)
-
Entladehafen;
- k)
-
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
- aa)
-
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
- bb)
-
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
- cc)
-
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
- dd)
-
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
- k1)
-
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
- l)
-
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
- m)
-
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
-
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.