Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 11.10 BinSchStrO Stillliegen
    
        
            - 1.
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                Für ein Kleinfahrzeug kann die zuständige Behörde für bestimmte örtliche Bereiche das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2 zulassen. 
- 2.
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                Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.