Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
§ 11.03 BinSchStrO Zusammenstellung der Verbände
    
        
            - 1.
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                Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen. 
- 2.
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                Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.