Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
- a)
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das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
- b)
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auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist.