Ausfertigungsdatum: 16.12.2011
Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.