Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften vorgeschrieben sind:
- a)
-
die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die als Ersatz zugelassene Urkunde;
- b)
-
das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen und das Streckenzeugnis des Schiffsführers sowie für die anderen Mitglieder der Besatzung der ordnungsgemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis oder das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen und das Streckenzeugnis;
- c)
-
das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;
- d)
-
die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;
- e)
-
das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch;
- f)
-
der Eichschein des Fahrzeugs;
- g)
-
die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers;
- h)
-
die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger;
- i)
-
das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins als gleichwertig anerkanntes Zeugnis; diese Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Schifferpatentkarte die Eintragung „Radar“ oder ein anderes nach der
Binnenschifferpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffsführers die entsprechende Eintragung enthält;
- j)
-
die Urkunde „Frequenzzuteilung“ oder die Urkunde „Zuteilungsurkunde“;
- k)
-
ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk;
- l)
-
ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung; als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann;
- m)
-
die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter;
- n)
-
die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen;
- o)
-
die Unterlagen über elektrische Anlagen;
- p)
-
die Prüfbescheinigung über fest installierte Feuerlöschanlagen;
- q)
-
die Prüfbescheinigung über Krane;
- r)
-
die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden;
- s)
-
bei Containerbeförderung die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich des Ergebnisses der Stabilitätsprüfung und des aktuellen Stauplans; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;
- t)
-
die Bescheinigung über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf;
- u)
-
die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge oder die für das als Ersatz anerkannte Kennzeichen ausgestellte Bescheinigung.