(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 1.10 BinSchStrO Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

1.
Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften vorgeschrieben sind:
a)
die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die als Ersatz zugelassene Urkunde;
b)
das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen und das Streckenzeugnis des Schiffsführers sowie für die anderen Mitglieder der Besatzung der ordnungsgemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis oder das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen und das Streckenzeugnis;
c)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;
d)
die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;
e)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch;
f)
der Eichschein des Fahrzeugs;
g)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers;
h)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger;
i)
das Radarpatent oder ein anderes nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins als gleichwertig anerkanntes Zeugnis; diese Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Schifferpatentkarte die Eintragung „Radar“ oder ein anderes nach der Binnenschifferpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffsführers die entsprechende Eintragung enthält;
j)
die Urkunde „Frequenzzuteilung“ oder die Urkunde „Zuteilungsurkunde“;
k)
ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk;
l)
ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung; als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann;
m)
die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter;
n)
die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen;
o)
die Unterlagen über elektrische Anlagen;
p)
die Prüfbescheinigung über fest installierte Feuerlöschanlagen;
q)
die Prüfbescheinigung über Krane;
r)
die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden;
s)
bei Containerbeförderung die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich des Ergebnisses der Stabilitätsprüfung und des aktuellen Stauplans; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;
t)
die Bescheinigung über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf;
u)
die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge oder die für das als Ersatz anerkannte Kennzeichen ausgestellte Bescheinigung.
2.
Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf einem Schubleichter, auf dem eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:


EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ..................
SCHIFFSATTEST/SCHIFFSZEUGNIS
– NUMMER: .......................................................................................
– SUK: .......................................................................................
– GÜLTIG BIS: ...................................................................................


Sofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist diese abweichend von dem vorstehenden Muster unter der Bezeichnung „amtliche Schiffsnummer“ auf der Metalltafel anzugeben. Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.
3.
Nummer 2 gilt auch für ein anderes Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, das nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügt, sofern die Fahrtauglichkeitsbescheinigung keine Auflagen enthält oder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Außer den Angaben nach Nummer 2 ist die Mindestbesatzung anzugeben.
4.
Auf einem schwimmenden Gerät brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a nicht mitgeführt zu werden, wenn an ihm eine Metalltafel nach Maßgabe der Nummer 2 angebracht ist.
5.
Auf einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN, auf dem weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgeführt zu werden. Der Eigentümer und Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass diese jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.
6.
Auf einem schwimmenden Gerät oder einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, b und f im Baustellenbereich nicht an Bord mitgeführt zu werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass diese jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.
7.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Urkunden, das Bordbuch und die sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, e bis n, s und t an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden.
8.
Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m, n, s und t sowie das Bordbuch an Bord mitgeführt werden.