(BinSchStrO)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ausfertigungsdatum: 16.12.2011


§ 1.08 BinSchStrO Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

1.
Ein Fahrzeug muss so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
2.
Die Besatzung eines Fahrzeugs muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit aller an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
3.
Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entsprechen und Besatzung und Betrieb den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügen.
4.
Unbeschadet der Nummer 3 müssen der Eigentümer und der Ausrüster jeweils sicherstellen, dass die unter Nummer 44 in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sind, wobei für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder einem Alter bis zu sechs Jahren nur Feststoffwesten nach in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig sind. Der Schiffsführer darf ein Fahrgastschiff nur führen, wenn die Einzelrettungsmittel nach Satz 1 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind.