Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entsprechen und Besatzung und Betrieb den Vorschriften der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügen.