Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
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Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
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Fahrzeuge:Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe;
- 3.
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Binnenschifffahrtsfunk:Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:
- a)
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Schiff - Schiff,
- b)
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Nautische Information,
- c)
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Schiff - Hafenbehörde,
- d)
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Funkverkehr an Bord,
- e)
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Öffentlicher Nachrichtenaustausch;
- 4.
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Funkanlage:Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen;
- 5.
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Regionale Vereinbarung:die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213);
- 6.
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Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung;
- 7.
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Landfunkstelle:ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks;
- 8.
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Schiffsfunkstelle:mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.