Vorschriften, die das Führen von
- 1.
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Fahrzeugen auf dem Rhein mit Ausnahme der Fähren sowie auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre,
- 2.
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Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4,
- 3.
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Seeschiffen und Sportfahrzeugen auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2,
- 4.
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Fahrzeugen, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind,
regeln, bleiben unberührt.