Im Sinne dieser Verordnung sind
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Wasserstraßen:die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;
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Fahrzeuge:Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren;
- 3.
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Binnenschiffe:Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;
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Seeschiffe:Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind;
- 5.
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schwimmende Geräte:schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
- 6.
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Fähren:Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden;
- 7.
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Sportfahrzeuge:für Sport- und Erholungszwecke bestimmte Schiffe;
- 8.
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Fahrgastschiffe:zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe;
- 8a.
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Fahrgastboot:zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;
- 9.
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Schleppboote:eigens zum Schleppen gebaute Schiffe;
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Schubboote:eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe;
- 11.
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Dienstfahrzeuge:Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden;
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Feuerlöschboote:Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden;
- 13.
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Länge:die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
- 14.
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Decksmannschaft:die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
- 15.
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Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann:eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt;
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Fahrzeit:die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.