Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 15.12.1997


§ 1 BinSchPatentV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Wasserstraßen:die Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung; im Sinne der unionsrechtlichen Vorschriften über Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr sind Seeschifffahrtsstraßen die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 und Binnenwasserstraßen die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4;
2.
Fahrzeuge:Binnenschiffe, Seeschiffe, schwimmende Geräte und Fähren;
3.
Binnenschiffe:Schiffe, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt sind;
4.
Seeschiffe:Schiffe, die zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind;
5.
schwimmende Geräte:schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
6.
Fähren:Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt werden;
7.
Sportfahrzeuge:für Sport- und Erholungszwecke bestimmte Schiffe;
8.
Fahrgastschiffe:zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Schiffe;
8a.
Fahrgastboot:zur Beförderung von Fahrgästen zugelassene Fahrzeuge, die keine Fahrgastschiffe sind;
9.
Schleppboote:eigens zum Schleppen gebaute Schiffe;
10.
Schubboote:eigens zur Fortbewegung von Schubverbänden gebaute Schiffe;
11.
Dienstfahrzeuge:Fahrzeuge, die im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden;
12.
Feuerlöschboote:Fahrzeuge mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt werden;
13.
Länge:die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
14.
Decksmannschaft:die Mindestbesatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
15.
Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann:eine Person, die die entsprechende Befähigung nach den Besatzungsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung besitzt;
16.
Fahrzeit:die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeuges.