(BinSchGerG)
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Ausfertigungsdatum: 27.09.1952


§ 16 BinSchGerG

Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Rheinschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Rheinschiffahrtssache verbunden werden.