Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 15.06.1895


§ 5i BinSchG

Abweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h kann ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder ein an Bord tätiger Lotse seine Haftung für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 200.000 Rechnungseinheiten sowie für Ansprüche wegen Sachschäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 100.000 Rechnungseinheiten beschränken. § 5f Abs. 2 und § 5g gelten entsprechend.