Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 15.06.1895


§ 5h BinSchG

(1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Dritten entstandener Schäden durch gefährliche, auf dem Schiff des Schuldners beförderte Güter gilt, wenn die Ansprüche nicht solche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz sind, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Der Haftungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedigung der in Satz 1 genannten Ansprüche zur Verfügung. Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe oder Gegenstände, deren Beförderung nach den folgenden Vorschriften verboten oder nach den darin vorgesehenen Bedingungen gestattet ist:

1.
Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534 – Anlageband; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), zuletzt geändert durch Beschluss des ADN-Verwaltungsausschusses vom 26. August 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550), in der jeweils in Deutschland in Kraft gesetzten Fassung, oder
2.
Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Haftungshöchstbetrag beträgt

1.
für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden das Dreifache der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 5 Millionen Rechnungseinheiten;
2.
für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Sachschäden das Dreifache der nach § 5f maßgebenden Haftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 5 Millionen Rechnungseinheiten.

(3) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 2 Nr. 2 genannten Haftungshöchstbetrag haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und Navigationshilfen den Vorrang.

(4) Reicht der nach Absatz 2 Nr. 1 maßgebende Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschäden zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 2 Nr. 2 errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach Absatz 2 Nr. 1 zur Verfügung. Die Restansprüche wegen Personenschäden haben hierbei den gleichen Rang wie die Ansprüche wegen Sachschäden; Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.