Der Haftungsbeschränkung nach § 4 unterliegen nicht
- 1.
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Ansprüche aus Bergung sowie Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Haverei;
- 2.
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Ansprüche gegen denjenigen, der nach einem anwendbaren internationalen Übereinkommen oder nach dem
Atomgesetz für nukleare Schäden haftet;
- 3.
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Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigners, deren Aufgaben mit dem Schiffsbetrieb oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche berechtigter Personen, wenn der Dienstvertrag deutschem Recht unterliegt oder wenn er ausländischem Recht unterliegt, nach welchem die Haftung für diese Ansprüche nicht global beschränkt werden kann;
- 4.
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- 5.
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Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.