Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- 1.
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Bestehen einer Haftpflichtversicherung
- 2.
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Länge <= 15 m
- 3.
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Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf
- 4.
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Personenzahl <= 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
- 5.
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Ausrüstung:
- a)
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Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord
- b)
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1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist
- c)
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zulassungsfreie Signalmittel
- d)
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Rettungsring mit Sicherheitsleine
- e)
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2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
- f)
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Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
- g)
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Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
- h)
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Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
- i)
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Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben