(BImAG)
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Ausfertigungsdatum: 09.12.2004


§ 7 BImAG Wirtschaftsplan

(1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der

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eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
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eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,
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eine Personalplanung
umfasst. In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, aufgrund der Entscheidung des Bundesministers der Finanzen hieraus Beträge dem Bundeshaushalt zuzuführen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben und ein Stellenplan sind dem Haushaltsplan des Bundes als Anlagen beizufügen.