(BImAG)
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Ausfertigungsdatum: 09.12.2004


§ 6 BImAG Finanzierung

(1) Die Anstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen. Die Bundesanstalt kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen Rücklagen bilden. Mit Feststellung des Jahresabschlusses durch das Bundesministerium der Finanzen ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu beschließen. Einzelheiten regelt die Satzung.

(2) Die Anstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt findet nicht statt. § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist entsprechend in der Weise anzuwenden, dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Bund richten.